Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch als Pendlerpauschale bekannt, steht jedem deutschen Steuerzahler für die regelmäßigen Arbeitswege zur Verfügung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können gemäß den Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts die Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Kilometer 0,30 €. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 wird diese ab dem 21. Entfernungskilometer um 8 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Berechnung der Kilometer erfolgt anhand der kürzesten Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob diese mit dem Auto, Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt wird. Es gilt ausschließlich der einfache Weg zur Arbeitsstätte, also entweder der Hin- oder der Rückweg.
Im Gegensatz dazu wird die Kilometerpauschale in der Reisekostenabrechnung verwendet. Über die Kilometerpauschale erfolgt eine Erstattung der während der Arbeitszeit oder einer Dienstreise angefallenen Fahrkosten bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs.
Der Kilometersatz beträgt für Pkw 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Für Motorrad, Motoroller, Moped oder Mofa können 0,20 € geltend gemacht werden. Nicht-motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrgemeinschaften sind von der Kilometerpauschale ausgenommen.
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