Wann liegt bei Handwerkern eine Auswärtstätigkeit vor?


Iin Handwerksbetrieben stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Fall eine Auswärtstätigkeit vorliegt und welche Reisekosten in Handwerksbetrieben erstattet werden können.


Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?


Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend sowohl außerhalb seiner Wohnung als auch außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, liegt eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit vor. Auch Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, wie es im Handwerk oft vorkommt, fallen in diese gesetzliche Regelung.

In diesen Fällen können die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.


Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand – In welchem Fall wird was erstattet?

Handelt es sich bei einer Fahrt um eine beruflich veranlasste Fahrt, wie zum Beispiel von der eigenen Wohnung zum jeweiligen Einsatzort oder von einer auswärtigen Unterkunft zur ständig wechselnden Tätigkeitsstätte (beispielsweise bei Montagearbeiten), können diese Fahrten steuerfrei erstattet werden.

Ist der Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten länger als acht Stunden abwesend, kann ihm eine Verpflegungspauschale von 12 Euro ausgezahlt werden. Im Falle von mehrtägigen, beruflichen Reisen im Inland können für volle Tage 24 Euro und für An- und Abreisetage 12 Euro geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen werden gesonderte Pauschbeträge geltend gemacht.

Eine eingeschränkte Regelung der Erstattung gilt für Arbeitnehmer, die arbeitstäglich denselben Ort, zum Beispiel den Betrieb, aufsuchen, um von dort aus zu verschiedenen Tätigkeitsstätten zu pendeln. In diesem Fall kann nur die Entfernungspauschale zum Betrieb geltend gemacht werden. Der Verpflegungsmehraufwand steht ihm nur bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden zu.


Übernachtungskosten

Bei Inlandsreisen dürfen dem Arbeitnehmer pauschal 20 Euro für Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Fällt der Betrag höher aus, darf der Betrag nur gegen Vorlage des entsprechenden Belegs erstattet werden.

Einen Flyer mit weiteren Infos vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Thema: „Das neue Reisekostenrecht 2016 – für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte“ finden Sie unter: https://www.zdh.de/presse/publikationen/flyer-und-broschueren/neuer-flyer-zum-reisekostenrecht-2016/

Möchten Sie mehr über die einfache Reisekostenabrechnung mit Belegmeister erfahren?

Kostenlose Produktvorstellung buchen

In der Produktvorstellung führen wir Sie in einem Videotelefonat durch unsere Anwendung. Wir legen gemeinsam live eine Reisekostenabrechnung an und Sie haben die Gelegenheit Ihre individuellen Rückfragen zu stellen. Die Demo ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.