„Erste Tätigkeitsstätte“ bei Außendienstlern

Sucht ein Außendienstmitarbeiter an jedem Arbeitstag den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, um seine Einsatzorte mit einem Firmenfahrzeug anzusteuern, handelt es sich bei dem Betriebssitz um die regelmäßige Arbeitsstätte – heute „erste Tätigkeitsstätte“ – des Außendienstmitarbeiters.

Der Weg vom Wohnort zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit, die außerhalb der Wohnung eines Arbeitnehmers und nicht in seiner ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, lässt sich über die Entfernungspauschale einer Reisekostenabrechnung geltend machen.

Doch was gilt besonders bei bei Außendienstmitarbeitern als erste Tätigkeitsstätte?

Grundsätzlich hängt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber ab. Hierbei werden zusätzlich quantitative, also zeitliche Faktoren berücksichtigt. Viele Außendienstmitarbeiter haben oft gar keine „erste Tätigkeitsstätte“, da sie oft weniger als ca. 20% ihrer Arbeitszeit an diesem Ort verbringen.

Regelmäßige Arbeitsstätte

Fährt ein Außendienstmitarbeiter täglich zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers, um von dort mit einem Dienstfahrzeug zu seinen Einsatzorten zu pendeln, handelt es sich bei dem Betriebssitz laut des Finanzgerichtes Münster um die regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstmitarbeiters. In Folge dessen ist dieser nur berechtigt, die Fahrtkosten für die Entfernungspauschale zwischen Heimatort und Betriebsstätte geltend zu machen, folglich 0,30EUR für die einfache Strecke zwischen Heimatort und erster Tätigkeitsstätte.

2013 hat es ein Urteil in München bezüglich der Definition der ersten Tätigkeitsstätte und der damit verbundenen vom Arbeitnehmer eingeforderten Entfernungspauschale gegeben. Die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit dem 01.01.2014 die bisherige „regelmäßige Arbeitsstätte“. Es handelt sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sobald ein Mitarbeiter an diesem Ort seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Da dies im Falle von Außendienstmitarbeitern in der Regel nicht der Fall ist, wurde festgelegt (§ 9 Absatz 4 Satz 4 EStG), dass Orte, an denen sich Mitarbeiter regelmäßig einfinden, um von diesem Punkt aus zu Arbeitseinsätzen zu fahren, als erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.

Letztendlich darf laut dieser Rechtslage nur eine Entfernungspauschale vom Mitarbeiter geltend gemacht werden und keine weiteren Arbeitgebererstattungen.

Weitere Informationen zu dieser Rechtslage finden Sie unter:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2016/11_K_3235_14_E_Urteil_20160217.html

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