Verpflegungspauschale im Ausland

Bei Auslandsreisen werden gesonderte Pauschbeträge geltend gemacht, wobei einige Punkte beachtet werden sollten:

Sowohl bei eintägigen Reisen in das Ausland, als auch für den Anreisetag einer mehrtägigen Reise, ist der entsprechende Pauschalbetrag des Ortes oder Landes maßgebend, den Sie vor 24.00 Uhr Ortszeit erreichen.

Auch für die Zwischentage einer mehrtägigen Reise werden die Pauschalen des jeweiligen Ortes, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird, berechnet.

Beim Abreisetag vom Ausland ins Inland wird die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsortes geltend gemacht.

Für den Fall, dass Sie von einer mehrtägigen Reise nach Hause zurückkommen und noch am selben Tag zu einer weiteren Auswärtstätigkeit aufbrechen, ist für diesen Tag ausschließlich der höhere Pauschalbetrag geltend zu machen.

Beispiel:
Der Vertriebsmitarbeiter Herr Müller kehrt am Mittwoch von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Marseille zu seinem Haus in Deutschland zurück. Er packt neue Unterlagen und Kleidung ein und macht sich noch am selben Tag auf den Weg zum nächsten Auswärtstermin nach Dänemark.
Herr Müller erreicht die Stadt Sønderborg (DK) um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen der vorherigen und folgenden Reise – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber bereits gebucht und bezahlt.

Für Mittwoch ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 € (Rückreisetag von Marseille: 34 €, Anreisetag nach Sønderborg: 40 €) maßgebend.

Aufgrund des eingenommenen Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Marseille ist die Verpflegungspauschale um 12 € (20 Prozent der Verpflegungspauschale Sønderborg für einen vollen Kalendertag: 60 €) auf 28 € zu kürzen.

Nachfolgend finde Sie eine Liste der geltenden Verpflegungspauschalen für das Ausland:
Quelle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-12-09-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=3