Die wichtigsten Steuerurteile für Geschäftsreisende

„Es gibt in ganz Deutschland wohl nur eine Handvoll Menschen, die gerne ihre Steuererklärung machen.“ Der Focus brachte es am Mittwoch in seinem Artikel ‚Das sind die 20 wichtigsten Steuerurteile‘ auf den Punkt. Aber: Wer die aktuellen Urteile kennt, kann teilweise ordentlich Geld sparen. Wir fassen die wichtigsten Urteile für Geschäftsreisende zusammen.

Der Dienstwagen und das Fahrtenbuch
Die Steuerbefreiung für rein dienstlich genutzte Dienstwagen bleibt. Allerdings fahren jetzt bei jeder Fahrt Stift und Papier mit: Das Fahrtenbuch wird Pflicht. Denn stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist es dem BFH egal, ob diese Option auch genutzt wird – die theoretische Möglichkeit reicht aus, der geldwerte Vorteil muss vom Arbeitgeber versteuert werden.

Dies kann zum einen mit einem sorgfältig geführten Fahrtenbuch verhindert werden. Zum anderen kann der Arbeitnehmer ganz auf die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens verzichten. Dies muss auch durch ein schriftliches Nutzungsverbot festgehalten werden. Dafür muss allerdings die Möglichkeit der Nutzung auch praktisch ausgeschlossen werden, der Dienstwagen darf also außerhalb der Arbeitszeiten für den Arbeitnehmer nicht erreichbar sein.

‚Nach Hause telefonieren‘ – Private Telefonate sind Werbungskosten
Sie sind eine Woche auf Geschäftsreise? Dann können Sie private Telefonate nach Hause als Werbungskosten absetzen. Dabei ist es nicht relevant, ob Sie mit Ihrem Partner oder nahen Angehörigen sprechen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass nach dieser Zeitspanne ein „abweichend vom Regelfall beruflich veranlasster Mehraufwand“ vorliegt.

Auf ständiger Geschäftsreise: Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind laut BFH keine gewöhnlichen Pendler. Im Gegensatz zu Festangestellten gilt ihr Arbeitsweg als Geschäftsreise, daher dürfen sie für ihre Reise doppelt so viel absetzen wie ihre festangestellten Kollegen, die an die Pendlerpauschale gebunden sind.

Der Grund: Leiharbeitnehmer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte, ihre Auswärtstätigkeit gilt als Geschäftsreise. Durch die unregelmäßige Anreise zu verschiedenen Arbeitsstätten können Leiharbeitnehmer auch nicht von regelmäßigen Fahrgemeinschaften oder günstigeren Monatstickets im öffentlichen Nahverkehr profitieren und sind daher berechtigt, diesen Nachteil in der Steuererklärung auszugleichen.

Geschäftsreise + Urlaub = Steuerabzug
Diese Formel ging lange nicht auf für Geschäftsreisende, die im Anschluss an ihre Geschäftsreise ihren Aufenthalt aus privaten Gründen verlängerten. Damit war ihr Recht auf steuerliche Anrechnung der Hin- und Rückreise verwirkt. Doch nun können die Kosten aufgeteilt werden.

Die Kosten für den Hybrid aus Geschäftsreise und Urlaub werden aufgeteilt in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Das Verhältnis der Kostenaufteilung errechnet sich aus dem zeitlichen Verhältnis von Geschäftsreise und Urlaubsreise.

Ist ein Arbeitnehmer also eine Woche unterwegs, davon vier Tage geschäftlich, darf er 4/7 (vier von sieben Tagen) der Reisekosten als Werbungskosten absetzen.