Unterschied Kilometerpauschale und Pendlerpauschale

Laut dem Einkommenssteuerrecht kann jeder deutsche Steuerzahler die Entfernungspauschale – im Volksmund auch Pendlerpauschale genannt – für seine regelmäßigen Wege zur Arbeit geltend machen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können im Rahmen der Steuererklärung die Pendlerpauschale für jeden Kilometer mit 0,30€ als Werbungskosten veranschlagen. In diesem Fall gilt die Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die mit dem Auto, Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt wird. Zu beachten ist, dass die Pendlerpauschale nur für die kürzeste Strecke angegeben werden darf. Des Weiteren ist in der Pendlerpauschale ausschließlich der einfache Weg zur Arbeitsstätte, also nur der Hin- oder Rückweg, anzugeben.

Die Pendlerpauschale ist nicht mit der Kilometerpauschale in der Reisekostenabrechnung zu verwechseln. Im Gegensatz zur Entfernungs- oder Pendlerpauschale können Arbeitnehmer während der Arbeitszeit oder einer Dienstreise angefallene Fahrkosten über die Kilometerpauschale bei ihrem Arbeitgeber geltend machen. Mit Hilfe einer Reisekostenabrechnung kann der Arbeitnehmer seine gefahrenen Kilometer mit dem Arbeitgeber abrechnen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber mit der Kilometerpauschale ein pauschales Kilometergeld, was seit dem Jahr 2014 nur noch für motorisierte Fahrzeuge und nicht für Fahrten mit dem Fahrrad oder in Fahrgemeinschaften angewendet werden darf.

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