70/30 Aufteilung der Bewirtungskosten

Bei Essenseinladungen, die in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen, kann der Bewirtende u.U. die Kosten für die Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich gewinnmindernd berücksichtigen. Bewirtungskosten sind laut R 4.10 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen wie z.B. Trinkgelder und Garderobengebühren, wenn sie im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen und im Rahmen des Gesamtpreises von untergeordneter Bedeutung sind.

Von den entstandenen Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde können, sofern sie je nach Branche und Einzelfall als angemessen gelten, 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden. 30 % der Aufwendungen für Geschäftsfreunde sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

In Belegmeister können Sie konfigurieren, ob eine 70/30 Aufteilung der Bewirtungskosten für externe Gäste erfolgen soll. Auf der Seite „Kontierung“ treffen Sie die Auswahl für die Kostenart „Bewirtung (externe Gäste)“ und legen entsprechend die Gegenkonten fest. Damit können Sie Ihre Buchhaltungsexporte mit und ohne Aufteilung erstellen.

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