Zusätzlich zu den eigentlichen Kosten für Speisen und Getränke zahlen Gäste in Restaurants häufig einen freiwilligen Betrag zur Honorierung der Serviceleistung. In einigen Ländern wird ein Trinkgeld sogar erwartet, da die Löhne sehr gering sind.
Rechtlich gesehen gehört das Trinkgeld als „Aufwendung von untergeordneter Bedeutung“ zu den Bewirtungsaufwendungen, nur ohne Mehrwertsteuer. Die Beurteilung des Trinkgeldes richtet sich nach der Hauptleistung (R 4.10 Abs. 5 S. 4 u. 5 EStR). Auch Trinkgeldzahlungen sind damit als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für Ihre Spesen- und Reisekostenabrechnung haben Sie zwei Möglichkeiten, das Trinkgeld nachzuweisen. Diese führen auch zu 2 unterschiedlichen Darstellungen in Belegmeister.
1. Sie können den Empfänger des Trinkgeldes bitten, Ihnen den Erhalt und die Höhe auf der Quittung zu vermerken und zu unterzeichnen.
In diesem Fall wird der Bewirtungsbeleg mit der Trinkgeldangabe in Belegmeister hochgeladen. Es entstehen mehrere Abrechnungspositionen mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen, die denselben Bewirtungsbeleg haben (19% MwSt., 7% MwSt. und für das Trinkgeld 0% MwSt.).
2. Sie können einen Eigenbeleg erstellen.
Wenn Sie einen Eigenbeleg für das Trinkgeld in Belegmeister hochladen, entsteht für diesen eine Abrechnungsposition. Diese muss dieselbe Kostenart, wie der Bewirtungsbeleg haben („Bewirtung (externe Gäste)“ bzw. „Bewirtung (eigene Mitarbeiter)“).
Über beide Wege ist das Trinkgeld korrekt erfasst und wird für die Buchhaltung korrekt kontiert.
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