Rückenkurse, Massagen und weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen werden oftmals Fällen vom Arbeitgeber übernommen. Bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr können diese Leistungen steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden.
Nach § 3 Nr. 34 EStG ist jedoch zu beachten, dass der Betrag von 500 Euro sich ausschließlich auf die Maßnahme der Gesundheitsförderung bezieht und nicht auf die gegebenenfalls anfallenden Reisekosten, die durch diese Maßnahmen entstehen. Übernimmt der Arbeitgeber dennoch die Fahrt- und Übernachtungskosten, ist zu beachten, dass diese Kosten einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellen und dementsprechend behandelt werden müssen.
In einigen Fällen geben sich Lohnsteuerprüfer jedoch nicht mit dieser Versteuerung zufrieden. Laut den Lohnsteuerhinweisen (Hinweis 8.1 Abs. 1 bis 4) werden die Reisekosten einer Gesundheitsförderung als Sachlohn angesehen, was zu einer zusätzlichen Versteuerung mit 30-prozentiger Pauschalsteuer führt, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.