Der Bundesfinanzhof gab einem Leiharbeitnehmer Recht, der gegen das Finanzamt geklagt hatte. Der Arbeitnehmer hatte die Reisekosten der Anreise zu seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht, das Finanzamt jedoch nur die Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hatte darauf zu Gunsten des Leiharbeitnehmers entschieden.
Trotz befristetem Einsatz: Keine regelmäßige Arbeitsstätte
Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes befristet ist. In diesem konkreten Fall ging es um einen Leiharbeitnehmer, der im Jahr 2008 regelmäßig 76km von seiner Wohnung zum Betriebssitz des Entleihers gereist war. Dafür hatte er in seiner Steuererklärung Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend gemacht.
Seine Begründung: er habe sich zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei dem Entleiher nicht darauf einstellen können, diesen Einsatzort längerfristig und nachhaltig aufsuchen zu müssen. Auf eine Minderung der Fahrtkosten dorthin, z. B. durch einen Umzug zum Einsatzort oder in dessen Nähe, habe der Kläger nicht hinwirken können.
Finanzamt: „Entfernungspauschale statt Reisekosten“
Das zuständige Finanzamt hatte darauf gekontert, der Betriebssitz des Entleihers sei als regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers anzusehen und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten statt der gesamten Reisekosten und strich den Verpflegungsmehraufwand aus der Steuererklärung. Daraufhin wandte sich der Leiharbeitnehmer an den Bundesfinanzhof.
Dieser hat dem Kläger im Urteil vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 43/12, Recht gegeben.