Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten

Essenseinladungen, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, einschließlich der Nebenkosten wie Trinkgelder, Garderobengebühr können als Bewirtungskosten den Gewinn eines Unternehmens mindern. In welcher Höhe Bewirtungskosten abzugsfähig sind, entscheidet sich nach dem Anlass der Bewirtung.

Von geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind lediglich 70 % der angefallenen Kosten abzugsfähig. 30 % der Kosten führen zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden bzw. potentiellen Geschäftsfreunden, z.B. Kunden, steuerliche und rechtliche Berater, Lieferanten. Für Bewirtungsbelege für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten ist in Belegmeister die Kostenart „Bewirtung (externe Gäste)“ zu verwenden. In der automatischen Kontierung wird dann die 70/30 Aufteilung berücksichtigt.

Erfolgt die Bewirtung aus betrieblichem Anlass, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung besteht, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden. Dafür steht in Belegmeister die Kostenart „Bewirtung (eigene Mitarb.)“ zur Verfügung.

Welche Kostenart die automatische Belegerkennung für Abrechnungspositionen aus Belegen für Essen und Getränke verwenden soll, kann der Erfasser in seinen Einstellungen individuell festlegen.

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