Übernachtungen in Hotels sind mit der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 % zu besteuern. Zu beachten ist hierbei, dass Frühstück, Wellnessleistungen und nun auch Parkplätze mit dem vollen Steuersatz zu berücksichtigen sind!
In dem Fall vom 01. März 2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass nur die unmittelbare Beherbergung und die dazugehörigen Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Bereits im Oktober 2010 wurde beschlossen, dass das Frühstück nicht zur direkten, zugehörigen Leistung gehöre und mit dem vollen Steuersatz von 19 % besteuert werden muss.
Nun fordert das Finanzamt nicht nur eine Aufteilung für Übernachtungen und Frühstück, sondern auch eine weitere Position für die Einräumung von Parkmöglichkeiten. Selbst wenn Gäste nicht mit dem Auto anreisen, verlangt das Finanzamt eine Berücksichtigung, da es dem Hotelier freisteht, die Parkplätze den jeweiligen Hotelgästen fest zuzuordnen und in diesen Fällen nur diese zugewiesenen Parkplätze zu besteuern.
Eine Möglichkeit das Aufteilen der vielen Positionen mit vollem und ermäßigtem Steuersatz in der Abrechnung zu vermeiden, wäre eine Zusammenfassung der Nebenleistungen zu einem Sammelposten. Das Frühstück, die eventuellen Wellnessleistungen und auch die Möglichkeit der Parkplatznutzung können diesen Sammelposten bilden.